Volltext (verifizierbarer Originaltext)
Liegt eine Vertretungsbeistandschaft für die Vermögensverwaltung vor, sind sämtliche Betreibungsurkunden zwingend dem Beistand bzw. der Beiständin zuzustellen. Wurden die Betreibungsurkunden ausschliesslich an den handlungsfähigen Schuldner zugestellt, sind diese nicht nichtig, aber wegen Verletzung von Art. 68d Abs. 1 SchKG anfechtbar (E. 2.4). OGE 93/2024/29 vom 11. November 2025 Keine Veröffentlichung im Amtsbericht